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   LG Hamburg, 27.04.2018 - 324 O 505/17   

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LG Hamburg, 27.04.2018 - 324 O 505/17 (https://dejure.org/2018,94231)
LG Hamburg, Entscheidung vom 27.04.2018 - 324 O 505/17 (https://dejure.org/2018,94231)
LG Hamburg, Entscheidung vom 27. April 2018 - 324 O 505/17 (https://dejure.org/2018,94231)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hamburg

    § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG
    Äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch bezüglich des Begriffs Lügenpresse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den

    Auszug aus LG Hamburg, 27.04.2018 - 324 O 505/17
    Insoweit scheint es so, als habe der Beklagte nur auf einen Anlass gewartet, um seiner Missbilligung der von der Klägerin verlegten Zeitschrift einmal Ausdruck zu verleihen (vgl. zu der möglichen Einordnung als Schmähkritik: BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15 - Rn. 18).

    Die Kammer geht folglich davon aus, dass unter Berücksichtigung der konkreten Situation, in der die Bezeichnung "Lügenpresse" gefallen ist, und unter Berücksichtigung des damit verbundenen schwerwiegenden Vorwurfs, der weiterhin die wirtschaftliche Betätigung der Klägerin betrifft und zu deren Beeinträchtigung geeignet ist, hier kein Fall vorliegt, in dem die Bezeichnung mit einem stark ehrverletzenden Wort aufgrund des konkreten Kontexts, in dem die Bezeichnung gefallen ist, als durch die Meinungsfreiheit gedeckt angesehen werden kann (vgl. für Fälle, in denen eine Äußerung für zulässig erachtet wurde: BVerfG, Beschluss vom 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04 - BVerfG, Beschluss vom 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07 - BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15 -).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus LG Hamburg, 27.04.2018 - 324 O 505/17
    Eine Meinungsäußerung liegt vor, wenn eine Äußerung nicht dem Beweis zugänglich ist, sich insbesondere nicht mit dem Kriterium "wahr oder unwahr" messen lässt, sondern vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, also einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab misst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79 - NJW 1983, 1415 Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage , 4. Kapitel Rn. 48 m. w. N.).

    Während Tatsachenbehauptungen an dem Kriterium "wahr oder unwahr" gemessen werden können und dem Beweis zugänglich sind, liegt eine Meinungsäußerung vor, wenn eine Äußerung vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, also einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab misst (vgl. BVerfG NJW 1983, 1415; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rz. 4).

  • BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04

    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext

    Auszug aus LG Hamburg, 27.04.2018 - 324 O 505/17
    Die Kammer geht folglich davon aus, dass unter Berücksichtigung der konkreten Situation, in der die Bezeichnung "Lügenpresse" gefallen ist, und unter Berücksichtigung des damit verbundenen schwerwiegenden Vorwurfs, der weiterhin die wirtschaftliche Betätigung der Klägerin betrifft und zu deren Beeinträchtigung geeignet ist, hier kein Fall vorliegt, in dem die Bezeichnung mit einem stark ehrverletzenden Wort aufgrund des konkreten Kontexts, in dem die Bezeichnung gefallen ist, als durch die Meinungsfreiheit gedeckt angesehen werden kann (vgl. für Fälle, in denen eine Äußerung für zulässig erachtet wurde: BVerfG, Beschluss vom 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04 - BVerfG, Beschluss vom 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07 - BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15 -).
  • BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07

    Bezeichnung eines Stadtrats als "Dummschwätzer"

    Auszug aus LG Hamburg, 27.04.2018 - 324 O 505/17
    Die Kammer geht folglich davon aus, dass unter Berücksichtigung der konkreten Situation, in der die Bezeichnung "Lügenpresse" gefallen ist, und unter Berücksichtigung des damit verbundenen schwerwiegenden Vorwurfs, der weiterhin die wirtschaftliche Betätigung der Klägerin betrifft und zu deren Beeinträchtigung geeignet ist, hier kein Fall vorliegt, in dem die Bezeichnung mit einem stark ehrverletzenden Wort aufgrund des konkreten Kontexts, in dem die Bezeichnung gefallen ist, als durch die Meinungsfreiheit gedeckt angesehen werden kann (vgl. für Fälle, in denen eine Äußerung für zulässig erachtet wurde: BVerfG, Beschluss vom 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04 - BVerfG, Beschluss vom 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07 - BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15 -).
  • BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02

    Unzutreffende Annahme von Schmähkritik bei Polemik im politischen Meinungskampf

    Auszug aus LG Hamburg, 27.04.2018 - 324 O 505/17
    Denn der von dem Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 2145/02) lag ein Sachverhalt zu Grunde, bei welchem die jeweils streitgegenständlichen Bezeichnungen nicht isoliert gefallen sind, sondern im Zusammenhang mit einem gleichzeitig kritisierten Verhalten, so dass der Leser wusste, worauf sich die Äußerung bezieht.
  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 34/15

    Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals bei

    Auszug aus LG Hamburg, 27.04.2018 - 324 O 505/17
    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15 -, GRUR 2017, 304 Rn. 15; BGHZ 209, 139 Rn. 30 - jameda.de II; jeweils mwN).
  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus LG Hamburg, 27.04.2018 - 324 O 505/17
    Jedoch streitet die nunmehr vorzunehmende Abwägung zwischen der Schwere der Unternehmenspersönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits (vgl. BVerfGE 99, 185 [196 f.] = NJW 1999, 1322; BVerfGE 114, 339 [348] = NJW 2006, 207) für die Klägerin.
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus LG Hamburg, 27.04.2018 - 324 O 505/17
    Weiterhin streitet zugunsten des Beklagten, dass die Klägerin als Unternehmerin in ihrer gewerblichen Betätigung, also in ihrer Sozialsphäre, betroffen ist und sich somit als eine an dem Wirtschaftsleben teilnehmende juristische Person der Kritik anderer aussetzen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88 -).
  • BVerfG, 08.02.2017 - 1 BvR 2973/14

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den

    Auszug aus LG Hamburg, 27.04.2018 - 324 O 505/17
    Dabei war auch zu beachten, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf; insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.2017 --1 BvR 2973/14 -, NJW 2017, 1460).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus LG Hamburg, 27.04.2018 - 324 O 505/17
    Jedoch streitet die nunmehr vorzunehmende Abwägung zwischen der Schwere der Unternehmenspersönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits (vgl. BVerfGE 99, 185 [196 f.] = NJW 1999, 1322; BVerfGE 114, 339 [348] = NJW 2006, 207) für die Klägerin.
  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 382/15

    Schutz der Privatsphäre: Presseberichterstattung über den Gesundheitszustand

  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

  • BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00

    Babycaust - Unterlassung bei mehrdeutigen Äußerungen

  • LG Hamburg, 07.12.2007 - 324 O 806/05
  • OLG Hamburg, 22.11.2022 - 7 U 74/18
    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.4.2018, Az. 324 O 505/17, abgeändert.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.4.2018 zum Az. 324 O 505/17 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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